Zuhause bestens betreut
So viel Unterstützung wie nötig – und so viel Selbstständigkeit wie möglich. Unser ambulanter Pflegedienst begleitet Menschen in ihrem vertrauten Zuhause mit Herz, Erfahrung und persönlicher Nähe.
Pflege im vertrauten Zuhause
Viele Menschen möchten auch im Alter oder nach einer Erkrankung in den eigenen vier Wänden weiterleben. Mit unserem ambulanten Pflegedienst schaffen wir die Voraussetzungen dafür. Ob regelmäßige Unterstützung im Alltag, pflegerische Versorgung oder vorübergehende Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt – wir sind im Raum Bramfeld und den umliegenden Stadtteilen zuverlässig an Ihrer Seite.
Unsere Leistungen auf einen Blick
Verlässlich an Ihrer Seite
Persönliche Betreuung beginnt mit Vertrauen. Deshalb nehmen wir uns Zeit für die Menschen, die wir begleiten – und für das, was ihnen wichtig ist.
Eine gute ambulante Pflege bedeutet für uns weit mehr als die zuverlässige Versorgung zu Hause. Mit fachlicher Kompetenz, Erfahrung und viel Einfühlungsvermögen unterstützen wir unsere Kund:innen dabei, ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten. Dabei orientieren wir uns an den vorhandenen Fähigkeiten und fördern diese gezielt – nach dem Grundsatz: so viel Selbstständigkeit wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig.
Damit eine vertrauensvolle Beziehung entstehen kann, setzen wir auf feste Ansprechpartner und ein eingespieltes Pflegeteam. So wissen unsere Kundinnen und Kunden jederzeit, an wen sie sich wenden können, und auch Angehörige haben eine verlässliche Ansprechperson für Fragen oder Anliegen. Zeit für den Menschen und eine persönliche Betreuung stehen für uns dabei immer im Mittelpunkt.
Fragen & Antworten
Die wichtigsten Informationen rund um ambulante Pflege, Finanzierung und Leistungen der Pflegeversicherung – kompakt und verständlich erklärt.
In der ambulanten Versorgung, gibt es 2 unterschiedliche Möglichkeiten der Versorgung.
- Pflege nach Zeit: Wählen Sie diese Variante, haben Sie die Möglichkeit zusammen mit ihrer Pflegekraft zu entscheiden, ob Sie eine große oder kleine Grundpflege benötigen, oder alternativ andere pflegerische- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten grade im Vordergrund stehen.
- über Leistungskomplexe (LK´s), da sind die Tätigkeitsfelder klar definiert.
- Pflegerische Versorgungen: zum Beispiel Duschen, Baden, Waschen, Cremen, Mahlzeiten herrichten usw.
- Behandlungspflegerische Versorgungen: BZ Kontrollen, Insulingaben, Medikamenten Stellen und verabreichen, Kompressionstherapie, Wundtherapie (nach der Verordnung ärztlicher Krankenpflege).
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Wäsche, Einkauf Reinigung der Wohnung
- Betreuung: Begleitung zu Ärzten, Zeitungsschau oder Gesellschaftsspiele
Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Auch ein Familienangehöriger oder guter Bekannter kann das für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.
Wenn Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDN) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Selbstständigkeit. Als kostenpflichtige Begleitleistung bieten wir Ihnen die Begleitung des Begutachtungstermins durch eine Pflegefachkraft an.
Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt, aber auch welche Verrichtungen Sie noch alleine durchführen können. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDN.
Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MDN anwesend zu sein. Das gibt Ihnen ein Gefühl der Sicherheit und hilft auch dem Gutachter ein reales Bild von Ihnen zu bekommen.
Sofern Sie es einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten.
Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen.
Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, berät Sie Ihre Pflegekasse über geeignete Pflegeheime. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich an uns wenden.
Wenn die private Pflegeperson – beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen – vorübergehend ausfällt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Diese kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch eine andere geeignete Person erfolgen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben hierfür Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Außerdem ist die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfallen, sodass die Leistung direkt ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann.
Die Ersatzpflege kann sowohl stundenweise als auch tageweise erfolgen – zum Beispiel, wenn die Pflegeperson kurzfristig verhindert ist oder eine längere Auszeit benötigt. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen übernommen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben, gelten besondere Regelungen für die Höhe der Kostenerstattung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
Bei weiteren Fragen dazu, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser kann für Zusatzleistungen der Kurzzeitpflege oder der teilstationären Pflege sowie für, nach Landesrecht anerkannte, Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Auch bestimmte Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Ausgenommen sind grundsätzlich körperbezogene Pflegemaßnahmen.
Ausnahme: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines ambulanten Pflegedienstes verwenden.
Das Budget des Pflegegrades (ab PG. 2) bleibt von dem Entlastungsbetrag unberührt.
Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung, wenn dadurch die selbstständige Lebensführung oder die häusliche Versorgung erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Die Notwendigkeit der Maßnahmen wird vom Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den tatsächlichen Kosten der Maßnahme. Pro Maßnahme können bis zu 4.180 Euro gewährt werden.
Maßnahmen zur Wohnungsanpassung können beispielsweise sein:
- Ein- und Umbau von Mobiliar
- Türverbreiterungen
- Einbau eines Treppenlifts
- Umbau des Badezimmers oder andere barrierefreie Anpassungen
Pflegehilfsmittel
Neben der Wohnungsanpassung übernimmt die Pflegekasse auch die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Dafür stehen bis zu 42 Euro pro Monat zur Verfügung.
Auch technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme können bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese werden – je nach Hilfsmittel – leihweise zur Verfügung gestellt oder anteilig bezuschusst.
Beratungsbesuche nach §37.3 stellen sicher, dass Menschen die privat gepflegt werden und dafür Pflegegeld bekommen, pflegerisch gut versorgt sind.
Um Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen, entsprechend ihrer individuellen Situation im häuslichen Bereich, Beratung und Unterstützung zukommen zu lassen, sieht der Gesetzgeber – bei Vorliegen eines Pflegegrads und Inanspruchnahme von Pflegegeld – Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI durch Pflegefachkräfte vor.
Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal stattfinden, bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr. Bei Pflegegrad 1 kann der Beratungseinsatz freiwillig in Anspruch genommen werden. Ihre Pflegekasse erinnert Sie schriftlich daran. Diese Beratungsbesuche sind für den Pflegebedürftigen kostenlos.
Wir beraten Sie und Ihre private Pflegeperson bei allen Fragen rund um die Pflege.
Gerne informieren wir Sie dabei auch über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige oder führen Schulungen für pflegende Angehörige individuell in der Häuslichkeit durch.
Pflegesachleistungen erhalten Sie, wenn für die Versorgung der pflegebedürftigen Person die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird. Überschreiten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen, müssen Sie den Restbetrag privat finanzieren.
Hierunter wird eine Kombination aus Geld- und Sachleistung verstanden. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, ohne den Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag an Pflegesachleistungen vollständig auszuschöpfen. Der verbleibende Anteil wird Ihnen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Kann der Umfang der Pflegesachleistungen nicht im Voraus bestimmt werden, rechnet die Pflegekasse zunächst die tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungen ab. Anschließend wird das anteilige Pflegegeld berechnet und ausgezahlt, sodass nachträgliche Korrekturen vermieden werden.
Für jede:n Kund:in erstellen wir ein individuell angepasstes Angebot.